Der Verantwortungsbereich der verantwortlichen Person für GDP ist recht umfangreich. Gemäß Kapitel 2.2 der EU GDP-Leitlinien (Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln - 2013/C 343/01) umfasst der Verantwortungsbereich zwölf Aufgabenfelder (Nr. i bis xii).
In Kapitel 2.2. heißt es: "Die verantwortliche Person kann bestimmte Aufgaben delegieren, nicht aber ihre Verantwortung." Angesichts des recht umfangreichen Verantwortungsbereichs stellt sich daher Frage, welche Aufgaben ggf. delegierbar sind und welche Tätigkeiten tatsächlich persönlich wahrgenommen werden müssen.
Ein Hinweis darauf ist der genau Wortlaut in den EU GDP-Leitlinien. Die Begriffe "Genehmigung" und "Entscheidung" deuten darauf hin, dass die betreffende Aufgabe persönlich wahrgenommen werden muss, während beispielsweise "Gewährleistung" darauf schließen lässt, dass eine Delegation zulässig ist.
Demnach kann folgende Unterteilung vorgenommen werden:
Zu den persönlich wahrzunehmenden Aufgaben gehören:
Zu den Aufgaben und die Tätigkeiten, die grundsätzlich delegierbar sind, zählen:
Einhaltung national festgelegter zusätzlicher Auflagen für bestimmte Produkte