Hard Brexit: Haftungsrisiko für Transportunternehmen

Trotz der derzeitigen Fortschritte besteht immer noch die Gefahr eines Ausscheidens des Vereinigten Königreichs (United Kingdom - UK)  aus der Europäischen Union (EU) ohne Abkommen; ein sogenannter "Hard Brexit". Transportunternehmen sollten darauf vorbereitet sein. Hierzu gibt es einen interessanten Artikel der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein.

Im Falle eines "Hard Brexit" würde der zollfreie Handelsstatus des Vereinigten Königreichs mit den EU-Mitgliedstaaten aufgehoben. In der Folge wären bei Ein- und Ausfuhr Zolldeklarationen erforderlich und es würden Zölle erhoben.

Auf jeden Fall ist mit Verzögerungen bei Ein- und Ausfuhr zu rechnen, was auch Einfluss auf Kauf- und Frachtverträge haben kann.

Die Kanzlei gibt zu bedenken, dass EU-Frachtführer nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens über den Vertrag über den internationalen Güterkraftverkehr (CMR) für Schäden, die durch Lieferverzögerungen verursacht werden "im Allgemeinen haften". Bei den zu befürchtenden Verzögerungen wäre es "für sie schwierig, sich auf die Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Absatz 2 CMR zu stützen, wonach die Umstände eines Beförderers unvermeidlich und unvermeidbar waren".

Die Kanzlei schließt in ihrem Kommentar nicht aus, dass ein Brexit ohne Abkommen "Haftungsrisiken für EU-Fluggesellschaften und Spediteure erhöht". Sie empfiehlt vor der Durchführung grenzüberschreitender Transporte "klare Vereinbarungen mit den Absendern zu treffen, um klarzustellen, dass Verzögerungen bei der Ein- und Ausfuhrverzollung auf unvorhersehbare Dauer zu erwarten sind. Darüber hinaus sollten die Beförderer von den Absendern gemäß Artikel 14 CMR Anweisungen anfordern, um ihr Haftungsrisiko zu verringern."

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