GDP-konforme Lagerung von Wirkstoffen: Was ist zu beachten?

Arzneimittel unterliegen bei Lagerung und Transport besonderen Bestimmungen. Unter guter Vertriebspraxis (Good Distribution Practice, GDP) versteht man den Teil der Qualitätssicherung, mit dessen Hilfe gewährleistet wird, dass die Qualität von Arzneimitteln während sämtlicher Etappen der Lieferkette erhalten bleibt.

GDP ist jedoch nicht auf Arzneimittel beschränkt. Vielmehr beginnt GDP schon früher, nämlich bei der Lagerung und dem Transport der für die Herstellung verwendeten Wirkstoffe (Active Pharmaceutical Ingredients, APIs). Aber welche allgemeinen Anforderungen gelten eigentlich an die GDP-konforme Lagerung von Wirkstoffen für Human- bzw. Tierarzneimittel?

Definition "Lagerung"

In den "Leitlinien vom 19. März 2015 zu den Grundsätzen der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln (2015/C 95/01)" findet sich für den Begriff "Lagerung" folgende Begriffsbestimmung:

  • "Aufbewahrung von Wirkstoffen."

Für Wirkstoffe für Tierarzneimittel gibt es eine analoge Definition in Artikel 2(e) der "Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 der Kommission vom 2. August 2021 über Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates":

  • "„Lagerung“ [ist] die Aufbewahrung von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden."

Anforderungen an die Lagerung von Wirkstoffen für Humanarzneimittel

Für die Lagerung von Wirkstoffen für Humanarzneimitteln gelten recht konkrete Vorgaben. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang zum einen das Kapitel 5 (Räumlichkeiten und Ausrüstungen) der EU GDP-Leitlinien für Wirkstoffe. Gemäß Ziffer 5.1 gilt:

  • Räumlichkeiten und Ausrüstung sollten geeignet und angemessen sein, um eine ordnungsgemäße Lagerung zu gewährleisten und einen ordnungsgemäßen Schutz vor Kontamination bieten.
  • Ein unbefugter Zugang sollte ausgeschlossen sein.
  • Überwachungsgeräte sollten anhand eines festgelegten Plans gemäß zertifizierter, rückverfolgbarer Standards kalibriert werden.

Zum anderen ist das Kapitel 6 (Vorgänge), speziell die Unterkapitel 6.7 bis 6.12 (Lagerung) zu beachten. Dort finden sich folgende Vorgaben:

  • Die Lagerung sollte unter den vom Hersteller angegebenen Bedingungen erfolgen, wo nötig, bei kontrollierter Temperatur oder Feuchtigkeit.
  • Die Lagerbedingungen sollten überwacht werden und es sollten Aufzeichnungen darüber geführt werden. Diese Aufzeichnungen sollten in regelmäßigen Abständen von der für das Qualitätssystem verantwortlichen Person überprüft werden.
  • Besondere Lagerbedingungen sind zu berücksichtigen.
  • Die Lagerräume sollten sauber und frei von Müll, Staub und Schädlingen sein.
  • Es sollten Vorkehrungen gegen Auslaufen oder Zerbrechen, Befall durch Mikroorganismen und Kreuzkontamination getroffen werden.
  • Es sollte ein System geben, mit dem eine Bestandsrotation gewährleistet wird.
  • Elektronische Lagerverwaltungssysteme sollten validiert werden.
  • Wirkstoffe, deren Verfallsdatum überschritten ist, sollten entweder physisch oder mithilfe eines gleichwertigen elektronischen Systems aus dem genehmigten Bestand entfernt und nicht ausgeliefert werden.
  • Unterauftragnehmer sind zu kontrollieren und zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.

Anforderungen an die Lagerung von Wirkstoffen für Tierarzneimittel

Die Anforderung an die Lagerung von Wirkstoffen für Tierarzneimittel sind mit denen für Humanarzneimittel vergleichbar.

In Artikel 9 (Anforderungen an Betriebsräume und Ausrüstungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 ist Folgendes gefordert:

  • Betriebsräume und Ausrüstungen werden so eingerichtet, konzipiert, konstruiert und gewartet, dass angemessene Abläufe, ein Schutz vor Kontamination, und ein ordnungsgemäßer Vertrieb gewährleistet ist.
  • Es ist ausreichend Platz, Beleuchtung und Belüftung vorhanden, um die erforderliche Trennung, geeignete Lagerbedingungen und Sauberkeit zu gewährleisten.
  • Überwachungsgeräte werden anhand eines festgelegten Plans gemäß zertifizierten, rückverfolgbaren Standards kalibriert.
  • Warenannahme und Lagerbereich sind voneinander getrennt.
  • Es werden geeignete Reinigungsutensilien und Reinigungsmittel gewählt, damit sich daraus keine Kontamination ergeben kann.
  • Die Betriebsräume sind vor dem Eindringen von Vögeln, Nagetieren, Insekten und anderen Tieren geschützt.
  • Ein Pest Control Programm ist vorhanden.
  • Es werden gesonderte Bereiche für die Lagerung von angenommenen, unter Quarantäne gestellten, zurückgewiesenen und zurückgegebenen Wirkstoffen, vorgesehen, einschließlich Wirkstoffe mit beschädigter Verpackung.
  • Elektronische Systeme, welche eine physische Trennung ersetzen, müssen validiert sein.
  • Gesonderte Bereiche und abgesonderte Produkte werden entsprechend gekennzeichnet.

Außerdem ist Kapitel 16 (Lagerung) zu beachten. Die dort aufgeführten Punkte entsprechen, größtenteils sogar im Wortlaut, denen aus Unterkapitel 6.7 bis 6.12 (Lagerung) der EU GDP-Leitlinien für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln.

Gemäß Kapitel 17 (ausgelagerte Tätigkeiten) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 ist, ebenfalls analog zu den Vorgaben für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln, im Falle der Untervergabe der Lagertätigkeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein schriftlicher Vertrag zu schließen, in dem die Pflichten jeder Partei klar festgelegt sind.

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