Bei einigen unserer Veranstaltungen kam die Frage auf, ob es denn erlaubt sei, dass Mitarbeitende ihre persönlichen Arzneimittel zum eigenen Gebrauch mit in den Lagerbereich nehmen.
Gemäß Punkt 2.5 der EU GDP-Leitlinien (Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln - 2013/C 343/01), "sollten den Tätigkeiten angepasste Verfahren für die Personalhygiene eingeführt und eingehalten werden. Diese Verfahren sollten Gesundheit, Hygiene und Kleidung betreffen." In Absatz 3.2 wird folgendes vorgeschrieben: "Ruhe-, Wasch- und Erfrischungsräume für das Personal sollten von den Lagerbereichen angemessen abgetrennt sein. Lebensmittel, Getränke, Tabakwaren oder Arzneimittel zum persönlichen Gebrauch des Personals sollten in den Lagerbereichen untersagt sein."
Vergleichbare Vorgaben finden sich in Kapitel 5 der EU GDP-Leitlinien für Wirkstoffe (Leitlinien vom 19. März 2015 zu den Grundsätzen der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln - 2015/C 95/01). Dort heißt es: "Räumlichkeiten und Ausrüstung sollten geeignet und angemessen sein, um eine ordnungsgemäße Lagerung, einen ordnungsgemäßen Schutz vor Kontamination, z. B. bei Betäubungsmitteln, stark allergisierenden Materialien, Materialien mit hoher pharmakologischer Aktivität oder Toxizität, und einen ordnungsgemäßen Vertrieb von Wirkstoffen zu gewährleisten [...]"
Für Unternehmen bedeutet dies:
Wie sich unmittelbar aus den GDP-Leitlinien ergibt, dürfen keine Arzneimittel zum persönlichen Gebrauch mit in die Lagerbereiche mitgenommen werden. Sie sollten in den Schließfächern aufbewahrt werden. Ausnahmen können unter bestimmten Umständen angebracht sein, beispielsweise wenn Asthmatikern das Mitführen von Asthma-Sprays gestattet wird. In diesem Fall sollten diese Ausnahmen risikobasiert festgelegt und entsprechend schriftlich niedergelegt werden.